Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Heilpraktikerin Viktoria Hansen

§ 1
Geltungsbereich und Grundlagen

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für die Beauftragung der Dienstleistungen zwischen dem Patienten (nachfolgend unabhängig vom Geschlecht …Patient… genannt) und der Heilpraktikerin sowie Inhaberin der Praxis Viktoria Hansen, Lavesstraße 82, 30159 Hannover (nachfolgend …Heilpraktikerin … genannt) diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB.

(2) Nach dem Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag zwischen Heilpraktikerin und Patient schuldet der Heilpraktiker die Leistung der versprochenen Dienste, um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis herbeizuführen. Der Patient ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Gemäß § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktikerin und Patient überlassen. Sofern beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart.

(2) Einzelheiten zur Vergütung bzw. Honorierung ergeben sich vorliegend aus § 5 Honorierung der Heilpraktikerin.

(3) Überwiegend übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker Gebührenverordnung (GebüH). Sofern ein Pati-ent privat versichert ist oder über eine private Zusatzversicherung verfügt, können Behandlungskosten in der Regel erstattet werden. Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein. Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen der Heilpraktikerin und dem Patienten und die Behandlungskosten sind in der Erstattungshöhe von den Leistungen der Versicherung unabhängig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen und Vertragsbestandteil, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.

 

§ 2
Vertragsschluss

(1) Der Behandlungsvertrag zwischen Heilpraktikerin und Patient kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

(2) Die Heilpraktikerin ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

 

§ 3
Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

(1) Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

(2) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nach-teile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Heilpraktikerin befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.

(3) In der Regel werden von der Heilpraktikerin Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv er-warteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber der Heilpraktikerin schriftlich zu erklären.

(4) Die Heilpraktikerin nimmt keine Krankschreibungen vor und verordnet keine verschreibungspflichtigen Medikamente.

 

§ 4
Mitwirkung des Patienten

Der Patient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

 

§ 5
Honorierung der Heilpraktikerin

(1) Die Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktikerin und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze des jeweils aktuell geltenden Rechts.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar für jede Behandlung gegen Rechnung an die Heilpraktikerin zu bezahlen. Auf ausdrückliche Absprache zwischen der Heilpraktikerin und Patient erhält dieser nach Abschluss einer Behandlungsphase eine Rechnung.

(3) Vermittelt die Heilpraktikerin Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist die Heilpraktikerin berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich die Heilpraktikerin von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn die Heilpraktikerin die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.

(4) Lässt die Heilpraktikerin Leistungen durch Dritte erbringen, die sie selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ) sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare der Heilpraktikerin. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt.

(5) In den Fällen der Absätze 3) und 4) ist der Heilpraktikerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragte des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktikerin und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz 3) Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(6) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i. d. F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch die Heilpraktikerin ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgt, dass das Heilpraktiker-Honorar grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthält und eine wie auch immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.

(7) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der Heilpraktikerin keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Da-bei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle.

 

§ 6
Honorarerstattung durch Dritte

(1) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, ist § 5 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

(2) Soweit die Heilpraktikerin im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz 2 den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.

(3) Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen. Hiernach gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und das Honorar beschränkt sich auch nicht auf erstattungsfähige Leistungen, da insoweit die in der Preisliste als Anhang zu diesen AGB einschlägig ist.

(4) Die Heilpraktikerin erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

 

§ 7
Verbindlichkeit von Terminabsprachen

Der Patient kommt zur Behandlung in die Praxis der Heilpraktikerin, die ausschließlich nach dem Bestellsystem geführt wird. Dies bedeutet, dass die mündlich oder schriftlich vereinbarte Behandlungs-zeit ausschließlich für den Patient reserviert ist und diesem hierdurch vielfach übliche Wartezeiten erspart bleiben. Dies bedeutet jedoch für den Patienten auch, dass dieser, wenn vereinbarte Termine nicht eingehalten können, diese spätestens 48 Stunden vorher absagen müssen, damit die Heilpraktikerin die für den Patient vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen kann. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne, sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten. So kann dem Patient, wenn dieser den verbindlich vereinbarten Termin nicht rechtzeitig absagt, die vorgesehene Zeit und die Vergütung bzw. die ungenutzte Zeit gemäß § 615 BGB mit einem Betrag von 75 € in Rechnung gestellt werden, es sei denn, an dem Versäumnis des Termins trifft den Patient nachweislich kein Verschulden. Es wird mit dem verbindlichen Behandlungstermin und akzeptieren dieser AGB der Heilpraktikerin vereinbart, dass ansonsten Annahmeverzug dadurch eintritt, dass der vereinbarte Termin durch den Patient nicht fristgerecht abgesagt und eingehalten wird.

 

§ 8
Vertraulichkeit der Behandlung

(1) Die Heilpraktikerin behandelt sämtliche Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

(2) Absatz 2) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

 

§ 9
Datenschutz und Handakte

(1) Dem Patienten ist bekannt und er willigt darin ein, dass im Rahmen des Behandlungsvertrages die erforderlichen persönlichen Daten durch die Heilpraktikerin auf Datenträgern gespeichert werden.
(2) Im Rahmen der Beauftragung von Leistungen durch Dritte (z.B. Laborleistungen) durch die Heilpraktikerin werden keine persönlichen Daten des Patienten weitergegeben es sei denn, dies ist erforderlich und der Patient hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.

(3) Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

 

§ 10
Rechnungsstellung

Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift, sowie ggfs. das Geburtsdatum des Patienten. Auf Anforderung des Patienten werden Diagnoseergebnisse der Rechnung beigefügt, damit die Krankenkasse die erbrachten Leistungen nachvollziehen kann.

 

§ 11
Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

 

§ 12
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Praxis Viktoria Hansen

Hannover, den 3. November 2018

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